Niederlage

Die meisten meiner Leser wissen wahrscheinlich, dass ich vor kurzem einen Verein gegründet habe. AUFRECHT Bezirk Affoltern – eine politische Bewegung, die mit Hirn und Herz politisiert, der politische Arm verschiedener massnahmenkritischer Bewegungen ist, und sich auf die Fahne geschrieben hat, eine transparente und lobbyfreie Politik zu pflegen.

Nach der Gründung schrieb ich AUFRECHT auch auf der Web-Seite der Stadt Affoltern a. A. unter der Rubrik „Parteien“ ein und eröffnete ein Vereinskonto bei einer Bank in Affoltern. Das war alles kein Problem und gab auch keinerlei Diskussionen.

Wenn man in einer Gemeinde oder einem Bezirk als Verein politisch tätig sein will, dann macht es auch Sinn, sich der IPK der Gemeinde oder des Bezirks anzuschliessen. Die IPK ist die Abkürzung für „interparteiliche Konferenz“. Da schliessen sich Parteien für bestimmte Aktionen zusammen. Dazu gehört zum Beispiel auch der gemeinsame Versand von Flyern vor Wahlen. Das macht durchaus Sinn. So kann nämlich die finanzielle Belastung für die beteiligten Parteien spürbar reduziert werden.

Also schrieb ich ein Gesuch um Aufnahme in die IPK des Bezirks Affoltern und legte die unterschriebenen Statuten bei.

Gestern, also am Sonntag, 20. November 2022, hatte ich mit Mitgliedern von AUFRECHT Bezirk Affoltern einen Stand am Chlausmärt in Affoltern a. A. Wir stellten unsere Kantonsratskandidaten vor und sammelten Unterschriften für die Kinderschutzinitiative (https://kinderschutzinitiative-zh.ch/) und die Bargeldinitiative (https://fbschweiz.ch/index.php/de/bargeld-de). Dabei kam ich auch mit Vertretern anderer Parteien ins Gespräch. Ja…, höflich, eher oberflächlich…, und zweimal kam auch das Thema IPK kurz zur Sprache.

Heute Morgen erhielt ich eine Mail vom Präsidenten der IPK des Bezirks:

«Sehr geehrter Herr Brütsch

Ich habe die Parteien der IPK konsultiert. Dabei ist kein einstimmiger Entscheid für eine Aufnahme von Aufrecht zusammen gekommen. Damit ist ihr Gesuch vorläufig abgelehnt. 

Die Gründe sind vor allem folgende: 

– Das Reglement sieht klar vor, dass politische Parteien in der IPK dabei sind. Auf der Homepage https://aufrecht-schweiz.ch/entstehung/ steht: „Der Entscheid, dass «Aufrecht Schweiz» keine Partei sein will, ist in vielen Gesprächen, im Anhören vieler Meinungen aus Bürgerrechtskreisen und letztlich in einstimmigem Konsens gefallen.“ Aufrecht will aber keine Partei sein. So steht auch in Ihren Statuten, dass sie eine „politische Vereinigung“ sind.

– Die Statuten wurden nur von Ihnen unterschrieben. Das weckte Zweifel über die Legitimität des Vereins. 

– Eine Diskussion ist auf dem Zirkularweg nicht möglich. Darum können Sie auf die nächste ordentliche Versammlung hin nochmals ein Gesuch stellen. Ich denke aber, dass Sie sich dann klar als Partei verstehen müssen, ansonsten sich an den Meinungen der IPK nichts ändert.

Ich hoffe, dass Sie den Entscheid verstehen können. 

Freundliche Grüsse»

Tja, Beitrittsgesuch abgelehnt. Und nein, ich kann den Entscheid nicht verstehen.

Statuten, deren Legitimität selbst von der Bank mit nur einer Unterschrift nicht in Zweifel gezogen werden, wecken bei der IPK Zweifel an der Legitimität. So in der Art: da will sich einer als Einzelmaske bei der IPK einschleichen… Neiaberau!

Was ist eine Partei anderes als eine „politische Vereinigung“? Ich lasse mich gerne belehren.

Dazu ein Beispiel (aber wirklich nur als Beispiel) aus der Praxis – die AL Alternative Liste ist auch keine „Partei“, sondern eine politische Bewegung. Die AL ist z.B. in der IPK des Bezirks Horgen, sowie überall dort, wo eine Ortsgruppe besteht.

Der Titel dieses Beitrags heisst „Niederlage“. Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Niederlage betrifft die junge politische Bewegung AUFRECHT Bezirk Affoltern. Auf den zweiten, etwas genaueren Blick stellt sich heraus, dass sich die Niederlage ganz woanders abspielt.

Und die Eine oder der Andere kann vielleicht nachvollziehen, warum wir keine klassische Systempartei sein wollen, sondern höchstens die „etwas andere Partei“. 😉

Nachtrag

In der Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister heisst es im

Art. 2 Politische Parteien:

Als politische Partei im Sinne von Artikel 76a BPR gilt ein Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt.